Erbrecht
Gestaltung von Testamenten
Mit einem Testament oder Erbvertrag regeln Sie, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschieht. Die Wünsche hierzu sind individuell, auch erbschaftssteuerliche Aspekte sind zu beachten.
Gerne stelle ich Ihnen eine maßgeschneiderte Formulierung zur Verfügung und berate Sie, ob eine handschriftliche eigenhändige Errichtung und kostengünstige Verwahrung durch das Notariat und Registrierung beim Testamentsregister der Bundesnotarkammer (www.testamentsregister.de) in Ihrem Fall ausreicht oder eine notarielle Beurkundung anzuraten ist.
Ein Testament kann eigenhändig handschriftlich mit Unterschrift errichtet werden. Die Formvorschriften beinhalten allerdings erhebliche Stolperfallen, die zu einer Unwirksamkeit führen können. So ergeben sich typische Probleme bei Textänderungen oder Streichungen ohne gesonderte zusätzliche Unterschrift sowie bei verschiedenen oder fehlenden Datumsangaben. Auch die juristisch maßgebliche Formulierung des Inhalts ist ohne genaue Kenntnis der erbrechtlichen Vorschriften nicht einfach. Welcher juristische Laie weiß schon, was der Unterschied zwischen Schlusserbschaft und Vor- und Nacherbschaft ist.
Kennen Sie den Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis? Und was ist dann ein Vorausvermächtnis? Häufig kommt es zum Streit über die Auslegung juristisch unklarer Testamente. Das muss nicht sein. Gerne berate ich Sie.
Beratung zum Umfang der Bindungswirkung von Testamenten
Die Gestaltungsmöglichkeiten letztwilliger Verfügungen können aus vorangegangenen letztwilligen Verfügungen insbesondere nach dem Tod des ersten Ehegatten eingeschränkt sein. Je nach Formulierung ist ggfls. der überlebende Ehegatte an ein Ehegattentestament oder einen Erbvertrag mit dem verstorbenen Ehegatten durch sogenannte wechselbezügliche Verfügungen gebunden, allerdings gibt es je nach Einzelfall trotzdem noch Handlungsoptionen. Gerne berate ich Sie hierzu.
Beratung bei in Betracht kommender Erbschaftsausschlagung
Sie haben die Information über den Tod eines entfernt lebenden Verwandten erhalten, dessen finanzielle Verhältnisse Ihnen nicht bekannt sind? Sie kommen als Erbe in Betracht? Gerne berate ich Sie über die Möglichkeit und den Ablauf einer Erbschaftsausschlagung. Aufgrund der sehr kurzen Frist (6 Wochen) ab Kenntnis vom möglichen Anfall der Erbschaft eilt eine solche Angelegenheit sehr. Ich empfehle daher vorsorglich sofort einen Termin bei einem Notariat Ihrer Wahl zu vereinbaren, unter Hinweis auf die laufende Frist. Eine Ausschlagungserklärung muss notariell beurkundet werden. Die Urkunde muss dann noch innerhalb der Frist beim Nachlassgericht wiederum eingereicht werden. Gerne berate ich Sie ergänzend.
Beratung und Vertretung einzelner Miterben einer Miterbengemeinschaft
Bei einer Miterbengemeinschaft vertrete ich jeweils nur einen Miterben, um sicherzustellen, dass keine Interessenskollision entsteht. Zur Sicherung von Ansprüchen ist als erste Maßnahme ein Widerruf sämtlicher Vollmachten, die noch zu Lebzeiten durch den Erblasser erteilt wurden, zu erwägen. Gerne berate ich Sie, nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften
Sie sind Mitglied einer Erbengemeinschaft und möchten diese beenden? Ich berate Sie über die verschiedenen Handlungsoptionen, Verkauf des Erbanteils, Erstellung eines Teilungsplanes, Verpflichtung zur Mitwirkung der anderen Erben an Maßnahmen der notwendigen Verwaltung. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft
Sind Immobilien im Vermögen der Erbengemeinschaft enthalten? Konnte bislang keine Einigung über deren Verkauf erzielt werden? Die Aufhebung der Gemeinschaft kann durch ein Teilungsversteigerungsverfahren erzwungen werden. Oft kommt es durch ein solches Verfahren letztlich doch noch zu einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Miterben.
Vertretung im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht
Ein naher Angehöriger ist verstorben, hat aber kein notariell beurkundetes Testament hinterlassen? Nun muss ein Erbschein beim Nachlassgericht (Amtsgericht mit Familiengerichtsabteilung am letzten Wohnsitz des Verstorbenen) beantragt werden. Gerne erläutere ich Ihnen den Verfahrensablauf und Möglichkeiten zur Beschleunigung. Existiert ein notariell beurkundetes Testament? Dieses wird automatisch vom Nachlassgericht eröffnet, ein Erbschein ist dann regelmäßig nicht erforderlich.
Vertretung im Erbfeststellungsverfahren vor dem Zivilgericht
Der Inhalt eines Testaments oder seine Wirksamkeit ist streitig? Was gilt, ist in einem Klageverfahren vor dem Landgericht zu klären. Gerne prüfe ich die Erfolgsaussichten und vertrete Sie. Nehmen Sie Kontakt auf.
Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
Ein erbberechtigtes Kind, der Ehegatte oder die Eltern einer kinderlosen Person sind durch Testament oder Erbvertrag enterbt worden? Dann kann der Enterbte einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dafür ist nicht das Nachlassgericht zuständig. Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren zuzüglich der restlichen Tage des laufenden Jahres in welchem der Tod eintritt, weshalb der Berechtigte rechtzeitig aktiv werden muss. Hat der Erblasser Vermögen schon vor seinem Tod verschenkt, oder Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen, ergibt sich daraus ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, welcher ebenfalls aktiv geltend gemacht werden muss.