Familienrecht
Liste mit hilfreichen Telefonnummern und Websites
Nummer gegen Kummer Telefon für Kinder und Jugendliche: 116 111
Elterntelefon: 0800 111 0550
www.nummergegenkummer.deHilfetelefon sexueller Missbrauch: 0800 22 55 530
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 08000 116 016
Hilfetelefon Gewalt gegen Männer: 0800 1239900
Hilfetelefon tatgeneigte Personen: 0800 70 222 40
Medizinische Kinderhotline für Angehörige der Heilberufe bei Verdacht auf Kindesmißhandlung: 0800 19 210 00
Strategische (vorsorgliche) Beratung bei bevorstehender Trennung
Oft kann durch eine geplante Vorgehensweise schon eine frühzeitige Weichenstellung für eine erfolgreiche Strategie erreicht werden.
Tragen Sie sich mit dem Gedanken einer Trennung? Würde es Ihre Entscheidung erleichtern, wenn Sie schon vorab einschätzen könnten, wie Sie nach einer Trennung rechtlich und finanziell stehen und was Sie selbst vorbereitend zur Sicherung Ihrer Rechtsposition tun können? Sind Abhebungen von einem Konto des anderen Ehegatten oder einem gemeinsamen Konto im Zuge der Trennung erlaubt? Müssen Vollmachten widerrufen werden?
Diese Fragen beantworte ich individuell. Setzen Sie sich gerne mit meiner Kanzlei in Verbindung, um zu erfahren, welche Unterlagen und Informationen für die Beratung benötigt werden und welche Kosten zu erwarten sind.
Beratende interne Prüfung von trennungs- und scheidungsbedingten Ansprüchen
Oft kann durch eine geplante Vorgehensweise schon eine frühzeitige Weichenstellung für eine erfolgreiche Strategie erreicht werden.
Tragen Sie sich mit dem Gedanken einer Trennung? Würde es Ihre Entscheidung erleichtern, wenn Sie schon vorab einschätzen könnten, wie Sie nach einer Trennung rechtlich und finanziell stehen und was Sie selbst vorbereitend zur Sicherung Ihrer Rechtsposition tun können? Sind Abhebungen von einem Konto des anderen Ehegatten oder einem gemeinsamen Konto im Zuge der Trennung erlaubt? Müssen Vollmachten widerrufen werden?
Diese Fragen beantworte ich individuell. Setzen Sie sich gerne mit meiner Kanzlei in Verbindung, um zu erfahren, welche Unterlagen und Informationen für die Beratung benötigt werden und welche Kosten zu erwarten sind.
Geltendmachung oder Abwehr trennungs- und scheidungsbedingter Ansprüche
Durch Trennung und Scheidung entsteht eine Vielzahl von regelungsbedürftigen Ansprüchen. Sie möchten wissen, welche Ansprüche in Ihrem Fall bestehen? Ich berate und vertrete Sie gerne und mache die Ansprüche, falls eine gütliche Einigung nicht möglich ist, gerichtlich vor dem Familiengericht geltend bzw. wehre unberechtigt geltend gemachte Ansprüche ab.
Scheidungsverfahren
Das Trennungsjahr ist demnächst abgelaufen? Dann kann ich das gerichtliche Scheidungsverfahren für Sie einleiten und Sie im Verfahren vertreten.
Sie haben im Internet von Onlinescheidung gelesen? Meine Kanzlei bietet Ihnen selbstverständlich den Vorteil der elektronischen Aktenbearbeitung. Gerne können Sie mir auf kurzem Weg alle Informationen und Unterlagen elektronisch, z.B. per email übermitteln. Schriftsätze reiche ich zeitsparend elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei Gericht ein.
Ich berate Sie persönlich mit einer individuell für Ihren Fall maßgeschneiderten und mit Ihnen abgestimmten Strategie. In bestimmten Fällen ist aus wirtschaftlichen, steuerlichen oder anderen Gründen von einer frühzeitigen Einleitung des Scheidungsverfahrens abzuraten, in anderen Fällen kommt es hingegen gerade auf eine schnelle Verfahrenseinleitung an.
Ich erläutere Ihnen, was in Ihrem persönlichen Fall die beste Strategie ist. Meine Mandanten schätzen meine persönliche Betreuung, nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Versorgungsausgleich
Innerhalb des gerichtlichen Scheidungsverfahrens werden durch das Familiengericht die von den Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte (=Ansprüche auf zukünftige Altersrente) bei allen Rentenversicherungsträgern geteilt. Dazu gehören Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenpensionen, Betriebsrenten, Zusatzversorgungskassen ebenso wie private Rentenversicherungsverträge und sogenannte Riesterrenten.
Gerne berate ich Sie auch zu den Möglichkeiten, zum Versorgungsausgleich abweichende Vereinbarungen zu treffen, die der notariellen Beurkundung oder Protokollierung bei Gericht bedürfen.
Ehegattenunterhalt
Als Ehegattenunterhalt wird die gleichmäßige Aufteilung aller Einkünfte der Eheleute bezeichnet. Die Gerichte in Süddeutschland wenden dabei die sogenannten Süddeutschen Unterhaltsleitlinien (SüdL) an. Die Texte finden Sie im Internet u.a. auf den Seiten des Oberlandesgerichts Karlsruhe www.oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de unter den Schlagwörtern Unterhaltsrechtliche Leitlinien.
Unterhalt – werden Sie aktiv
Der Unterhaltsanspruch entsteht durch wirtschaftliche Trennung der Eheleute und muss vom Berechtigten aktiv geltend gemacht werden (Auskunftsverlangen und/oder Zahlungsaufforderung), sonst kann er später für abgelaufene Monate nicht mehr verlangt werden. Der Unterhaltsschuldner soll gemäß §1613 BGB davor geschützt werden, nachträglich für einen längeren Zeitraum mit einer summierten Unterhaltsforderung überrascht zu werden. Anders kann die Rechtslage sein, wenn der Schuldner die Festlegung des Unterhalts vereitelt oder verzögert hat, sowie in Fällen, in denen der Unterhalt schon geregelt war und dann nicht mehr gezahlt wird.
Nachehelicher Ehegattenunterhalt – Ihr Handeln ist erforderlich
Der Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich auch nach rechtskräftiger Scheidung als nachehelicher Ehegattenunterhalt bestehen, muss aber als solcher nochmals gesondert aktiv vom Berechtigten geltend gemacht werden. Das Familiengericht setzt im Scheidungsverfahren nicht von sich aus einen Unterhalt fest. Auch dieser Anspruch geht für abgelaufene Monate verloren, wenn er nicht ausdrücklich geltend gemacht und geregelt wird.
Nachehelicher Ehegattenunterhalt – Wie lange muss nach der Scheidung gezahlt werden?
Sie fragen sich, für wie lange nach der Scheidung Ihrer Ehe noch Unterhalt gezahlt werden muss?
Nachehelicher Ehegattenunterhalt soll gemäß § 1578b BGB grundsätzlich befristet werden. Die Frist ist nicht gesetzlich geregelt, sondern soll in jedem Fall individuell festgelegt werden. Meist orientiert sich das Gericht für die Dauer der Frist im ersten Schritt an der Ehezeit und setzt dann in etwa ein Drittel dieser Zeit für die Unterhaltspflicht an, wobei noch ganz oder teilweise berücksichtigt wird, wie lange schon Getrenntlebensunterhalt bezahlt wurde. Von der Befristung gibt es aber einige Ausnahmen. Hat der Unterhaltsberechtigte z.B. noch kleine Kinder oder ein behindertes Kind zu betreuen, oder besteht ein ehebedingter Nachteil, etwa wegen ehebedingter längerer Abwesenheit des Berechtigten vom Arbeitsmarkt, insbesondere auch bei langer Ehezeit, kann vorübergehend oder dauerhaft keine Befristung erfolgen. Dann muss der nacheheliche Unterhalt im Einzelfall noch jahrelang nach der Scheidung bezahlt werden. Andererseits kann der Ehegattenunterhalt gemäß § 1579 BGB wegen Verwirkung auch schon weit früher enden. Zum Beispiel, wenn der Unterhaltsberechtigte eine eheähnliche Beziehung zu einem Lebensgefährten für längere Dauer unterhält und zwar, wenn nach außen hin als Paar aufgetreten wird (Urlaub, Familienfeiern, Ortsfeste, Traueranzeigen), selbst dann, wenn beide Lebensgefährten noch in getrennten Wohnungen leben (BGH Urteil vom 5.10.2011 Aktenzeichen XII 117/09).
Die Antwort auf die Frage: wie lange wird der Unterhalt in ihrem speziellen Fall geschuldet? hat deshalb eine enorme finanzielle Tragweite und bedarf der sorgfältigen Prüfung und individuellen Beratung. Kommen Sie gerne auf mich zu.
Unterhalt der nichtverheirateten Kindesmutter
Auch die nicht mit dem Kindesvater verheiratete Kindesmutter hat einen eigenständigen Unterhaltsanspruch, schon während der Schwangerschaft und jedenfalls bis zum 3. Geburtstag des Kindes, bei Betreuungsschwierigkeiten des Kindes, z.B. bei behinderten Kindern ggfls. auch darüber hinaus (BGH vom 10.6.2015 Aktenzeichen XII ZB 251/14).
Auch dieser Unterhalt muss aktiv geltend gemacht werden. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Kindesunterhalt
Minderjährige und in Schule oder Ausbildung befindliche Volljährige Kinder ohne bedarfsdeckendes Einkommen haben einen eigenständigen Unterhaltsanspruch. Lebt das minderjährige Kind überwiegend im Haushalt eines Elternteils kann dieser Elternteil den Unterhalt im Namen des Kindes vom anderen Elternteil verlangen. Dies ist dann grundsätzlich ein Zahlungsanspruch (sogenannter Barunterhalt) dessen Höhe an Hand der sogenannten Düsseldorfer Tabelle aus dem Einkommen des Pflichtigen berechnet wird (zu finden im Internet auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf www.olg-duesseldorf.nrw.de unter den Schlagwörtern Rechts-Infos Düsseldorfer Tabelle). Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen. Wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ein 3 mal höheres Nettoeinkommen hat als der andere, ergibt sich im Einzelfall sogar kein Zahlungsanspruch mehr (BGH Beschluss vom 10.7.2013 Aktenzeichen XII ZB 297/12). Gerne mache ich Ansprüche geltend.
Kindesunterhalt beim Wechselmodell
Besonderheiten bestehen beim sogenannten Wechselmodell, dies ist die völlig gleichmäßige Aufteilung des Aufenthalts des Kindes zwischen beiden Elternteilen (z.B. 3,5 Tage pro Woche jeweils bei jedem Elternteil). Hier muss der Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen aktiv werden und kann dann den sich nach Verrechnung der beiderseitigen Unterhaltspflichten ergebenden Restunterhalt sowie die Auskehrung eines Anteils des staatlichen Kindergeldes als Anspruch des Kindes erforderlichenfalls gerichtlich titulieren (BGH Beschluss vom 11.1.2017 Aktenzeichen XII ZB 565/15). Allerdings muss entweder ein Ergänzungspfleger für die Kinder im Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs bestellt werden (OLG Hamm Beschluss vom 7.6.2017) oder die Ermächtigung des klagenden Elternteils hierzu zuvor diesem vom Familiengericht gemäß § 1628 BGB übertragen worden sein, was grundsätzlich zulässig ist (OLG Frankfurt Beschluss vom 17.10.2016 Aktenzeichen 6 UF 242/16).
Kostenfreie Beistandschaft für Kindesunterhalt
Soll ausschließlich Kindesunterhalt für minderjährige Kinder geltend gemacht werden, bzw. kommt ein Ehegattenunterhalt gar nicht in Betracht, kann der Kindesunterhalt kostenfrei über die Beistandschaftsbehörde beim Jugendamt (Landratsamt) geltend gemacht werden. Die Außenstelle in Sinsheim, Muthstr. 4, erreichen Sie unter der Telefonnummer 07261/94665532. Zuständigkeiten anderer Außenstellen bzw. einzelner Sachbearbeiter finden Sie im Internet unter www.rhein-neckar-kreis.de unter dem Schlagwort Beistandschaft.
Zugewinnausgleich
Dieser güterrechtliche Anspruch entsteht durch die Scheidung und bezieht sich auf die gleichmäßige Aufteilung der Vermögenswerte. Gemeint sind Kapitalwerte (bzw. deren Wertsteigerung) wie Immobilien, Lebensversicherungen, Geldvermögen usw., die in der Ehezeit entstanden bzw. angewachsen sind. Auch dieser Anspruch muss aktiv geltend gemacht werden, sinnvollerweise spätestens parallel zum Scheidungsverfahren, um zu verhindern, dass das Familiengericht die Scheidung ausspricht, ohne jegliche Regelung zur Vermögensaufteilung. Auch die Tilgung von am Tag der Heirat bestandenen Schulden in der Ehezeit beinhaltet einen ausgleichpflichtigen Zugewinn. Jeder Ehegatte kann sich andererseits auf sein Anfangsvermögen berufen, wozu nicht nur das tatsächliche Vermögen am Tag der Heirat gehört, sondern darüber hinaus auch empfangene Schenkungen und Erbschaften während der Ehezeit. Wirtschaftlich sinnvoll ist das Aushandeln einer gütlichen Einigung im Sinne einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung.
Vermögensauseinandersetzung
Wünschen Sie die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens? Dazu besteht bis zur Scheidung meist keine Verpflichtung. Nach rechtskräftiger Scheidung kann jeder Miteigentümer eine Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung von gemeinsamem Eigentum beantragen. Dann wird das gesamte Objekt versteigert. Sinnvoll ist die Erzielung einer einvernehmlichen Regelung. Soll damit gleichzeitig eine güterrechtliche Regelung verbunden sein (zum Beispiel Verrechnung oder Abfindung des Zugewinnausgleichs), bedarf eine solche Vereinbarung insgesamt zu ihrer Wirksamkeit während noch nicht rechtskräftig geschiedener Ehe der notariellen Beurkundung, in manchen Fällen genügt auch eine Protokollierung bei Gericht. Gerne berate ich Sie über die Handlungsoptionen in Ihrem individuellen Fall. Nehmen Sie gerne Kontakt mit meiner Kanzlei auf.
Scheidungsfolgevereinbarungen
Sie möchten eine rasche und kostengünstige Scheidung und einvernehmliche Regelung aller hierdurch entstehender Ansprüche? Dies ist wirtschaftlich sinnvoll und muss nicht bedeuten, dass Sie auf Ansprüche verzichten. Ich vertrete Sie bei den Verhandlungen über den Regelungsinhalt und entwerfe auf Wunsch einen beurkundungsfähigen Vertragstext für das Notariat. Der Vertrag muss zu seiner Wirksamkeit notariell beurkundet werden, in manchen Fällen genügt eine Protokollierung im Scheidungstermin beim Familiengericht. Gerne berate ich Sie hierzu, kommen Sie auf mich zu.
Nutzung der Ehewohnung
Sie möchten erreichen, dass Ihr Ehegatte aus der Ehewohnung auszieht und Ihnen diese zur Nutzung überlässt? Dies kann verlangt werden, wenn der andere Ehegatte gewalttätig, übergriffig oder belästigend handelt und dadurch die Wohnsituation so belastend ist, dass die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt sind. Hier kommt es auf die individuellen Einzelheiten Ihres Falles an, kommen Sie gerne auf mich zu. Wichtig ist eine Dokumentation mit Datum und Uhrzeit und Zeugen der Vorfälle durch Sie zu Beweiszwecken. In Notfällen denken Sie daran, die Notrufnummer 110 zu wählen, die Polizei kann auch selbst befristete Platzverbote aussprechen. In dringenden Fällen stellen Sie direkt bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Ihres Wohnortes einen Gewaltschutzantrag.
Gewaltschutz
Werden Sie von einem Lebensgefährten oder Ehegatten gestalkt, körperlich angegriffen, verfolgt? Dann können im Rahmen des Gewaltschutzes gerichtliche Anordnungen zu Ihrem Schutz erwirkt werden, wie beispielsweise ein Annäherungsverbot. Auch hier gilt: Im Notfall sofort 110 wählen, Vorfälle dokumentieren (bei Telefonnetzbetreiber Anrufnummernerkennung beantragen, Tagebuch führen, Zeugen). In dringenden Fällen kann der Antrag von Ihnen direkt bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Weitere Informationen über Beratungsangebote bei Gewalt finden Sie im Internet auf der Seite des Sozialministeriums (www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de) unter den Schlagwörtern Hilfs- und Schutzangebote für von Gewalt betroffene Frauen und Männer.
Eheverträge
Bei der Prüfung und Gestaltung von Eheverträgen ist die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Eheverträgen zu bedenken. So hat der BGH entschieden: "Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt." (BGH Beschluss vom 17.1.2018 Aktenzeichen XII ZB 20/17).
Nicht allein der Vertragsinhalt sondern auch die Umstände des Vertragsabschlusses sind laut Bundesgerichtshof zu beachten. So hat der BGH auch in folgendem Fall die Unwirksamkeit des Vertrags bejaht: eine wirtschaftlich dem Mann unterlegene junge Ehefrau hatte mit dem neugeborenem Kind auf dem Schoß den Notarvertrag in Hektik unterschrieben, weil sie Angst hatte, das Baby würde anfangen zu schreien. Sie hatte überdies vor dem Termin keinen Vertragsentwurf zu Prüfzwecken bekommen (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XII ZB 109/16).
Nach der Kernbereichslehre sind außerdem Totalverzichte auf Ehegattenbetreuungsunterhalt unwirksam. Möglich ist ein isolierter Totalverzicht auf Zugewinnausgleich, wenn der Vertrag ansonsten in einer Gesamtwürdigung angemessen ist.
Insgesamt bedarf ein Ehevertrag daher einer sorgfältigen individuellen Prüfung. Setzen Sie sich gerne mit meiner Kanzlei in Verbindung.
Sorgerecht und Umgang bezüglich minderjähriger Kinder
Stehen Sie kurz vor einer Trennung und fragen sich, wie die Regelung zum Sorgerecht und Umgang erfolgt?
Grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen) wird in dieser Situation nicht über das Sorgerecht im Ganzen, sondern über das darin enthaltene Aufenthaltsbestimmungsrecht diskutiert. Also darüber, bei welchem Elternteil das Kind im Alltag lebt. Die Gerichte verlangen dabei von den Eltern, dass Versuche einer einvernehmlichen Regelung zu Sorgerecht und Umgang durch Elterngespräche bei einer Beratungsstelle oder dem Jugendamt erfolgen.
Im Internet unter www.lag-bw.net und beim Jugendamt (Landratsamt) des bisherigen Wohnorts der Kinder können Sie sich über die am jeweiligen Ort bestehenden Beratungsmöglichkeiten informieren. In Sinsheim ist dies die Psychosoziale Beratungsstelle in der Jahnstr. 11, Telefon 07261-1060 (www.pbs-sinsheim.de), im Hohenlohekreis die Erziehungsberatungsstelle in Öhringen, Tiele-Winckler-Straße 54, Telefon 07941- 6084890.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
In einem Gerichtsverfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht soll der Fokus nicht darauf liegen, wer der "bessere" Elternteil ist.
In der Vergangenheit hat dies zu Prozessen geführt, in denen beide Elternteile schlechte Eigenschaften des jeweils anderen vortragen haben lassen. Dieses Waschen schmutziger Wäsche ist dringend zu vermeiden vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das betroffene Kind ohnehin nur diese beiden Eltern hat. Hinsichtlich der graduellen Bewertung des Vorhandenseins ausreichender Elterneigenschaften sind die Gerichte deshalb in den vergangenen Jahren großzügiger geworden.
Man geht grundsätzlich davon aus, dass beide Elternteile geeignete Eltern sind. Alkoholprobleme, psychische Erkrankungen oder auch Defizite in der Lernbetreuung sind demgegenüber außer in Extremfällen eher unbeachtlich. Ein wesentliches Kriterium, an Hand dessen nunmehr der Elternteil ausgesucht wird, dem im Streitfall das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird, ist die sogenannte Bindungstoleranz. Damit ist die Toleranz eines Elternteils gemeint, anzunehmen, zuzulassen, im besten Falle sogar zu fördern, dass das Kind nicht nur eine gute Bindung zu diesem Elternteil selbst hat, sondern gerade auch zu dem anderen Elternteil. Dies lässt sich an der Bereitschaft eines Elternteils, umfangreiche Kontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen, messen.
Somit ist die Bereitschaft eines Elternteils, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern, ein wesentliches Kriterium für Erfolgsaussichten in einem Verfahren wegen Aufenthaltsbestimmung oder Sorgerecht. Gerne berate ich Sie.