Schwerpunkt

Vorsorge-gestaltung

Erwachsene haben keinen gesetzlichen Vertreter. Noch nicht einmal Eheleute sind wechselseitig vertretungsberechtigt. Erkrankt ein Erwachsener so schwer, dass er sich nicht mehr um seine Angelegenheiten selbst kümmern kann und existiert keine Vollmacht, so muss vom Amtsgericht ein Betreuer als Vertreter bestellt werden. Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichts.
Zur strategischen Absicherung biete ich Beratung und Gestaltung von:

General- und Vorsorgevollmachten

Insbesondere zur Frage, ob eine privatschriftliche Vollmacht ausreicht oder in Ihrem Fall eine notarielle Beurkundung ratsam ist und warum.

Voraussetzung für eine Vollmachtserteilung ist ein enges Vertrauensverhältnis. Der Bevollmächtigte wird zu einem späteren Zeitpunkt regelmäßig nicht mehr auf ordnungsgemäße Verwaltung kontrolliert, wenn der Vollmachtgeber selbst gesundheitlich nicht mehr zu einer Kontrolle fähig ist.

Mit der Vollmachtserteilung wird die Bestellung eines Betreuers verhindert, eine staatliche Kontrolle also gerade ausgeschlossen. Eine Vollmachtserteilung ist eine Entscheidung von großer Tragweite, die häufig später zu Streitigkeiten, zum Beispiel über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Pflicht zur Rechnungslegung, führt.

Gerne berate ich Sie.

Betreuungsverfügung

Diese ist ratsam insbesondere bei Alleinstehenden ohne nahestehende Verwandte oder Vertrauenspersonen.

Hier kann bestimmt werden, wer im Fall der Fälle vom Amtsgericht zum Betreuer bestellt werden soll. Auch Anordnungen und Handlungsanweisungen an den Betreuer können erteilt werden.

Die Verfügung kann kostengünstig beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig (www.vorsorgeregister.de).

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Anweisung an zukünftige medizinische Behandler (Ärzte, Pflegepersonal), welche konkreten medizinischen Maßnahmen in welchen Situationen gewünscht oder abgelehnt werden.

Die Patientenverfügung wird erst maßgeblich, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu bilden und/oder zu äußern. Man bindet sich also durch den Inhalt der Verfügung nicht, solange man noch einsichtsfähig ist und in der Lage ist sich in irgendeiner Weise zu äußern.

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an den Inhalt einer Patientenverfügung in den letzten Jahren erhöht. Die Patientenverfügung ist von den Ärzten zu befolgen, wenn sie detaillierte konkrete Anweisungen für bestimmte konkret benannte medizinische Maßnahmen unter klar definierten Bedingungen, ab wann bzw. unter welchen Umständen die Verfügung gelten soll, beinhaltet. (BGH Aktenzeichen XII ZB 61/16 sowie XII ZB 604/15). Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig.

Gerne helfe ich Ihnen eine Formulierung zu wählen, die später auch Bestand hat.

Brigitte Kaiser

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